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Weihnachtsgeld: Anspruch des Arbeitnehmers trotz Freiwilligkeitsvorbehalts im Arbeitsvertrag

Leistet ein Arbeitgeber mehrere Jahre lang ein Weihnachtsgeld an seinen Angestellten, ohne dabei deutlich eine Bindung für die Zukunft auszuschließen, kann der Arbeitnehmer aus diesem regelmäßigen Verhalten grundsätzlich schließen, der Arbeitgeber wolle sich dauerhaft verpflichten. Eine allgemeine Klausel im Arbeitsvertrag steht dem nicht entgegen, wenn diese nur unklar oder intransparent formuliert ist.

Dies hat jetzt das Bundesarbeitsgericht so entschieden. In dem zugrunde liegenden Fall erhielt der Arbeitnehmer in den Jahren 2002 bis 2007 jeweils Weihnachtsgeld in Höhe eines Bruttomonatsgehalts, ohne dass bei den einzelnen Zahlungen ein ausdrücklicher Vorbehalt erklärt worden war. Wegen der Wirtschaftskrise verweigerte der Arbeitgeber unter Hinweis auf eine Klausel im schriftlichen Arbeitsvertrag die Zahlung für das Jahr 2008. Die Klausel lautete:

"Soweit der Arbeitgeber gesetzlich oder durch Tarifvertrag nicht vorgeschriebene Leistungen, wie Prämien, Zulagen, Urlaubsgeld, Gratifikationen, Weihnachtsgratifikationen gewährt, erfolgen sie freiwillig und ohne jede rechtliche Verpflichtung. Sie sind daher jederzeit ohne Wahrung einer besonderen Frist widerrufbar."

Eine derart formulierte Klausel sah das Gericht als nicht ausreichend verständlich an. Zwar mag ein im Arbeitsvertrag klar und verständlich formulierter "Freiwilligkeitsvorbehalt" einen zukünftigen Anspruch auf eine Sonderzahlung ausschließen. Allerdings darf ein solcher Vorbehalt nicht mehrdeutig formuliert sein, sondern klar und verständlich. Die hier seitens des Arbeitgebers verwandte Klausel ist nicht geeignet, das mehrfache tatsächliche Erklärungsverhalten des Arbeitgebers hinreichend zu entwerten. Die Klausel kann auch so verstanden werden, dass sich der Arbeitgeber aus freien Stücken zur Erbringung der Leistung verpflichten wollte. Ferner setzt der vorbehaltene Widerruf voraus, dass überhaupt ein Anspruch entstanden ist.

Hinweis: Haben Sie als Arbeitnehmer bislang stets Weihnachtsgeld oder Ähnliches bekommen und erhalten es nun aus irgendeinem Grunde nicht mehr, empfiehlt sich der Gang zum Anwalt. Aber auch Arbeitgeber sollten sich beraten lassen, damit sie ihre Arbeitsverträge auf solche Fallen überprüfen lassen können. 


Quelle: BAG, Urt. v. 08.12.2010 - 10 AZR 671/09
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 04/2011)

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