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Verkehrsunfall: Kosten für Anwalt sind nicht erstattungsfähig

Beauftragt ein durch einen Verkehrsunfall Geschädigter einen Anwalt mit der Durchsetzung seiner rechtlichen Ansprüche gegenüber der Versicherung des Unfallgegners, so stellen die Kosten für die anwaltliche Tätigkeit keinen erstattungsfähigen Schaden dar. Das gilt nach Ansicht des Oberlandesgerichts Celle jedenfalls dann, wenn der Geschädigte wegen der Unfallschäden seine Kaskoversicherung in Anspruch nimmt und lediglich den Restbetrag, der von dieser nicht beglichen wird, gegenüber dem Unfallgegner geltend macht. In einem solchen Fall kann die Beauftragung eines Anwalts nicht als notwendiger Aufwand zur Beseitigung des Schadens angesehen werden.

Auch die Prämiennachteile aufgrund der Hochstufung in der Versicherung durch deren Inanspruchnahme sind keine erstattungsfähige Schadensposition. Sie folgen vielmehr zwangsläufig aus der Inanspruchnahme der Kaskoversicherung und sind damit nicht Teil der Schadensforderung.


Quelle: OLG Celle, Urt. v. 03.02.2011 - 5 U 171/10
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 05/2011)

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