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Nebenkostenabrechnung: Einwendungen auch noch nach einem Jahr möglich

Das Jahr geht, die Nebenkostenabrechnung kommt - und mit ihr auch der alljährliche Ärger mit Zahlen und Fakten rund um dieses komplizierte Thema. Genauso wie der Vermieter ein Jahr Zeit hat, die Abrechnung für das zurückliegende Mietjahr zu erstellen, hat der Mieter ab Erhalt der Abrechnung ein Jahr Zeit, sich gegen etwaige Fehler zu wehren.

Diese Jahresfrist wird jedoch nur dann in Gang gesetzt, wenn die Abrechnung nicht nur inhaltlich, sondern auch formell korrekt ist. Gibt es Mängel, so beginnt die Einwendungsfrist für den Mieter nicht. So hat Ende 2010 der Bundesgerichtshof entschieden. Konsequenz: Dem Mieter verbleibt mehr Zeit für etwaige Einwendungen. Dies gilt jedoch nicht für alle Positionen in der Abrechnung. Sind von den formellen Fehlern nur einzelne, grundsätzlich abtrennbare Positionen betroffen, beginnt die Einjahresfrist hinsichtlich der anderen, korrekten Einzelpositionen sehr wohl.

Hinweis: Die Abrechnung der Mietnebenkosten (auch Betriebskostenabrechnung genannt) ist dann formell korrekt, wenn sie eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthält, die grundsätzlich vom Vermieter auf seinen Mieter "abgewälzt" werden können. Wann eine solche Zusammenstellung im Sinne des Mietrechts "geordnet"  ist, sollte im Zweifel mit einem Fachmann abgeklärt werden. In der Praxis werden an diese geordnete Zusammenstellung zwar nicht allzu hohe Anforderungen gestellt, dennoch ist es sowohl im Sinne des Vermieters als auch des Mieters, dass die Betriebskostenabrechnung korrekt ist.


Quelle: BGH, Urt. v. 08.12.2010 - VIII ZR 27/10
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 05/2011)

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