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Nachträgliche Nebenkostenabrechnung: Rückzahlungsanspruch des Mieters kann entfallen

Dem Mieter steht nach Beendigung des Mietverhältnisses grundsätzlich ein Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Betriebskostenvorauszahlungen zu, wenn der Vermieter die Betriebskosten nicht innerhalb der Frist von einem Jahr abrechnet. Dieser Rückforderungsanspruch besteht, solange der Vermieter keine formell ordnungsgemäße und inhaltlich richtige Abrechnung vorlegt.

Reicht der Vermieter jedoch eine korrekte Abrechnung der Nebenkosten nach, so hat er seinerseits gegen den Mieter einen Anspruch auf Zahlung dieser Nebenkosten. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs kann der Vermieter seinen Anspruch mit dem des Mieters verrechnen, so dass dann nur noch einer der beiden eine Restzahlung vom anderen erhält - je nachdem, wer die höhere Summe gegen den anderen geltend machen kann.

Denn der Anspruch eines Mieters auf Rückzahlung von geleisteten Nebenkostenvorauszahlungen ist nur vorläufig, so die BGH-Richter. Er besteht nur so lang, bis der Vermieter korrekt gegenüber dem Mieter abrechnet. Und dies kann er selbst dann noch tun, wenn der Mieter seinen Rückzahlungsanspruch schon auf gerichtlichem Wege geltend gemacht hat.


Quelle: BGH, Urt. v. 09.02.2011 - VIII ZR 285/09
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 05/2011)

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