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Versorgungsleistungen: Vorsicht bei Vermögensumschichtungen

Sie können Renten und dauernde Lasten, die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhen, als Sonderausgaben abziehen, wenn es sich um eine Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge handelt. In der Regel werden Versorgungsleistungen zwischen dem Vermögensübernehmer und dem -übergeber vereinbart. Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist unter anderem, dass es sich bei dem übertragenen Vermögen um eine Wirtschaftseinheit handelt, die ausreichend Erträge bringt.

Schichten Sie als Vermögensübernehmer das überlassene Vermögen in nicht ausreichend ertragbringende Wirtschaftsgüter um, sind die wiederkehrenden Leistungen nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) auch dann nicht als Sonderausgaben abziehbar, wenn die Beteiligten die geschuldeten Vermögensleistungen an die Erträge der neuerworbenen Vermögensgegenstände anpassen. Nach der Rechtsprechung des BFH ist es nach wie vor grundsätzlich zulässig,

  • ertragloses Vermögen in ausreichend ertragbringendes Vermögen umzuschichten sowie
  • eine ertragbringende Wirtschaftseinheit in anderes ausreichend ertragbringendes Vermögen umzuschichten.

Hinweis: Vermögensumschichtungen und -übertragungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge werden regelmäßig von den Finanzbehörden geprüft und sollten frühzeitig mit Ihrem Steuerberater abgestimmt werden, um steuerliche Nachteile und Streitigkeiten mit der Finanzbehörde zu vermeiden.


BFH, Urt. v. 18.08.2010 - X R 55/09
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 05/2011)

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