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Mitarbeiterbeteiligung: Verkaufsverluste aus Arbeitgeberaktien sind keine Werbungskosten

Erleidet ein Arbeitnehmer Kursverluste bei der Veräußerung von Aktien, mit denen er sich an seinem Arbeitgeber beteiligt hatte, stellen diese in der Regel keine Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit dar. Ab der Einbuchung ins Depot fallen die Dividenden, Wertveränderungen sowie Aufwendungen vielmehr unter die Kapitaleinkünfte. Dies hat insbesondere zwei negative Konsequenzen:

  1. Durch die Abgeltungsteuer lassen sich bei der privaten Geldanlage seit 2009 keine Werbungskosten mehr geltend machen.
  2. Realisierte Kursverluste aus Aktien lassen sich nicht mit positiven Kapitaleinnahmen wie Zinsen, Dividenden oder Kursgewinnen aus Wertpapieren verrechnen. Das Aktienminus mindert lediglich ein Kursplus, das aus anderen Aktien erzielt wurde.

Kursverluste sind auch dann keine Werbungskosten, wenn die Aktien bis zur Veräußerung im Rahmen von Mitarbeiterprogrammen für Führungskräfte in einem Sperrdepot hinterlegt waren. Denn die bloße Übertragung ins Depot führt nicht dazu, dass das Arbeitsverhältnis ihren Besitz überlagert. Auch der Umstand, dass Vorteile aus einem Mitarbeiterprogramm der Lohnsteuer unterliegen, ändert hieran nichts. Aufwendungen aus dem Erwerb von Beteiligungen am Arbeitgeber hängen mit Kapitaleinkünften zusammen - selbst wenn sie die Arbeitnehmertätigkeit fördern oder der Arbeitgeber eine derartige Beteiligung offiziell wünscht.

Ausnahmsweise kann ein Zusammenhang mit den Arbeitnehmereinkünften bestehen, wenn Beschäftigte mit dem Erwerb der Beteiligung nahezu ausschließlich

  • ihren bestehenden Arbeitsplatz sichern oder
  • eine höhere Position in der Firma erreichen wollen.

Die Sicherung des eigenen Jobs kommt insbesondere in Krisensituationen in Betracht, weil in diesen eine negative Überschussprognose für die Aktien besteht und daher keine Absicht zur Erzielung von Kapitaleinkünften aus der Beteiligung erkennbar ist. Hierzu muss der Arbeitnehmer dem Finanzamt darlegen, dass sein Arbeitsplatz in konkreter Gefahr gewesen wäre, hätte er nicht am Mitarbeiterprogramm seines Arbeitgebers teilgenommen. Alternativ kann er nachweisen, dass seine Teilnahme mit der konkreten Aussicht auf einen höherwertigen Arbeitsplatz verbunden war.


FG Nürnberg, Urt. v. 22.10.2010 - 1 K 1846/07
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 05/2011)

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