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Zerrüttung der Ehe: Nachweis durch hartnäckiges Betreiben des Scheidungsverfahrens

Grundsätzlich kann eine Ehe dann geschieden werden, wenn sie im juristischen Sinne als gescheitert anzusehen ist. Das wird jedenfalls dann unterstellt, wenn die Betreffenden seit mindestens einem Jahr getrennt leben und auch beide die Scheidung wünschen. Abgesehen davon kann eine Ehe auch dann geschieden werden, wenn einer der Partner dies zwar nicht wünscht, die Ehe aber als "zerrüttet" angesehen werden kann. Diese Zerrüttung muss nachgewiesen werden, daher vereinfacht in der Regel die gesetzliche Vermutung nach einjähriger Trennung und Einigkeit über die Scheidung deren Durchführung.

Einen solchen Nachweis der Zerrüttung hat das Oberlandesgericht Brandenburg festgestellt, und zwar durch die Angabe des einen Ehepartners, er habe sich bereits einer anderen Partnerin zugewandt, sei mit ihr zusammengezogen und habe Zahlungen an seine Ex-Frau auch bereits eingestellt. In einem solchen Fall ist die Weigerung der Frau, das Scheidungsverfahren zu betreiben, unbeachtlich. Die Ehe ist somit als zerrüttet zu betrachten, so das Gericht.


Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 10.03.2011 - 9 UF 90/10
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 05/2011)

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