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Gleichbehandlungsgrundsatz: Keine Benachteiligung bei Ablehnung wegen verspäteter Bewerbung

Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz dürfen z.B. bei Stellenausschreibungen etwaige Bewerber nicht benachteiligt werden, weder wegen ihres Geschlechts noch wegen ihrer Religionszugehörigkeit oder anderer Umstände. Findet dennoch eine Benachteiligung statt, kann der Betreffende evtl. Schadenersatz verlangen.

Als er sich auf die Stellenanzeige "Weibliche Hausaufgabenbetreuung gesucht" bewarb und eine Absage erhielt, weil die Stelle bereits besetzt war, verlangte der Bewerber eine Entschädigung in Höhe von knapp 2.000 EUR. Er sei aufgrund seines Geschlechts benachteiligt worden, so seine Ansicht. Mit der Beschränkung der Anzeige auf weibliche Personen sei wohl die Befürchtung verbunden, jeder Mann sei ein potentieller Sittenstrolch.

Diese Auffassung wurde vom Landesarbeitsgericht Köln nicht geteilt. Denn die Stelle war bereits besetzt, bevor die Bewerbung des Klägers überhaupt bei den eine Hausaufgabenbetreuung suchenden Eltern einging. Insofern wurde er behandelt wie jeder andere auch, dessen Bewerbung verspätet war. Daher fehle es an einer unmittelbaren Benachteiligung, so das Gericht.

Hinweis: Hier hat das Gericht die Frage der konkreten Beurteilung der Anzeige, die ausdrücklich nur auf "weibliche Hausaufgabenbetreuung" beschränkt war, offen gelassen. Allerdings kann es sich in solchen Fällen stets lohnen, mit dieser Fragestellung zum Anwalt Ihrer Wahl zu gehen, vielleicht liegt tatsächlich eine Benachteiligung vor. Es gilt, jeden Einzelfall separat zu bewerten.


Quelle: LAG Köln, Urt. v. 01.10.2010 - 4 Sa 796/10
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 05/2011)

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