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Dienstwagen: Rückgabepflicht bei lang andauernder Erkrankung

Stellt ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter einen Dienstwagen zur Verfügung, den dieser auch privat nutzen darf, tauchen Probleme regelmäßig dann auf, wenn der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung erbringen kann.

In dem Fall, den das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu entscheiden hatte, war der betreffende Arbeitnehmer über ein halbes Jahr lang krankheitsbedingt nicht in der Lage, zu arbeiten. Nach Ablauf der Sechswochenfrist der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall verlangte sein Arbeitgeber den Dienstwagen zurück und stellte ihm diesen erst wieder am Tag seiner Rückkehr an seinen Arbeitsplatz bereit. Der Arbeitnehmer verlangte für die Zeit, in der er arbeitsunfähig war und den Wagen wegen der verlangten Rückgabe seines Chefs nicht nutzen konnte, die Zahlung einer Nutzungsentschädigung.

Zu Unrecht, wie das BAG entschied. Die Bereitstellung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber ist eine zusätzliche Leistung und daher als Teil der Arbeitsvergütung einzustufen. Daher schulde der Arbeitgeber sie nur solange, wie er auch die Zahlung von Arbeitslohn schuldet, so das Gericht, im Fall einer langwierigen Erkrankung des Arbeitnehmers also lediglich für den Lohnfortzahlungszeitraum von max. sechs Wochen.


Quelle: BAG, Urt. v. 14.12.2010 - 9 AZR 631/09
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 05/2011)

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