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Bewerbungsabsage: Falsche Anrede stellt keine Diskriminierung dar

Erhält eine Frau auf ihre Bewerbung ein Absageschreiben, in dem sie mit "Sehr geehrter Herr" angesprochen wird, ist darin keine Diskriminierung zu sehen. Dies gilt auch dann, wenn sie der Ansicht ist, aufgrund ihres Migrationshintergrunds habe man sich ihre Bewerbungsunterlagen gar nicht richtig angeschaut und sie nur wegen ihres ausländischen Namens bei der Besetzung der Stelle nicht berücksichtigt.

Einen aus diesem Grund geltend gemachten Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 5.000 EUR hat das Arbeitsgericht Düsseldorf abgelehnt. Die Verwechslung in der Anrede lasse keine Benachteiligung wegen der Rasse oder der ethnischen Herkunft vermuten. Es sei genauso wahrscheinlich, wenn nicht sogar näherliegend, dass der falschen Anrede in dem Ablehnungsschreiben ein schlichter Fehler bei der Bearbeitung dieses Schreibens zugrunde liege, so das Gericht.


Quelle: ArbG Düsseldorf, Urt. v. 09.03.2011 - 14 Ca 908/11
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 06/2011)

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