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Unrichtige Abmahnung: Arbeitnehmer hat Anspruch auf Entfernung aus der Personalakte

Verstößt ein Arbeitnehmer gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten, so kann er abgemahnt oder gar entlassen werden. Erfolgt eine Abmahnung jedoch zu Unrecht oder enthält sie falsche Tatsachenbehauptungen, hat der betroffene Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entfernung dieser Abmahnung aus seiner Akte.

Dies hat jedenfalls das Landesarbeitsgericht in Hamburg entschieden. Die Pflicht zur Entfernung einer unrichtigen Abmahnung folge aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmern. Denn eine unrichtige Abmahnung könnte den Betroffenen unberechtigterweise am beruflichen Weiterkommen hindern.


Quelle: LAG Hamburg, Urt. v. 14.12.2010 - 1 Sa 34/10
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 06/2011)

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