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Antragsveranlagung: Wie lange können Arbeitnehmer mit der Steuererklärung warten?

Grundsätzlich müssen Privatpersonen und Unternehmer ihre Einkommensteuererklärung bis zum 31.05. des Folgejahres bei ihrem Wohnsitzfinanzamt eingereicht haben. Diese Frist verlängert sich bis Silvester, wenn die Erklärung von einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein erstellt wird.

Arbeitnehmer haben über die einbehaltene Lohnsteuer bereits ihre Abgaben geleistet. Grundsätzlich verlangt das Finanzamt von ihnen nur dann eine Erklärung, wenn eine Nachzahlung zu erwarten ist. Ansonsten führt es eine Veranlagung in der Regel nur auf Antrag von Arbeitnehmern durch (Antragsveranlagung). Dies ist etwa bei Ehegatten mit der Steuerklassenkombination IV/IV und Alleinstehenden mit Steuerklasse I, bei denen die Erklärungsabgabe meist zu einer partiellen Erstattung der einbehaltenen Lohnsteuer führt, der Fall. Für diese freiwillige Antragsveranlagung ist vier Jahre Zeit; anschließend verjährt der Steuerfall.

Allerdings ist dieser Zeitraum strittig: In der Abgabenordnung (AO) gibt es nämlich eine sogenannte Anlaufhemmung, nach der die Verjährungsfrist erst mit Ablauf des dritten Jahres nach dem Kalenderjahr beginnt , in dem die Steuer entstanden ist , wenn bis dahin keine Erklärung eingereicht worden ist.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat jetzt entschieden, dass die Anlaufhemmung auch bei Antragsveranlagungen berücksichtigt und Arbeitnehmern derselbe Zeitvorteil wie Unternehmern oder Vermietern zugebilligt werden muss - also eine Frist von bis zu sieben Jahren. Andernfalls käme es zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung.

Dagegen regelt die Finanzverwaltung im Anwendungserlass zur AO, dass die Anlaufhemmung grundsätzlich nicht gilt, wenn ein Steuerzahler zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, eine Steuererklärung abzugeben. Daher gilt nach Verwaltungsmeinung bei der freiwilligen Antragsveranlagung stets die Vierjahresfrist.

Da zu diesem Sachverhalt aufgrund unterschiedlicher Entscheidungen verschiedener Finanzgerichte mehrere Revisionen beim Bundesfinanzhof anhängig sind, können Altfälle hinsichtlich der Frage offengehalten werden, ob auch bei Antragsveranlagungen die Anlaufhemmung zu berücksichtigen ist.

Hinweis: Wenn Sie als Arbeitnehmer oder Beamter freiwillig eine Erklärung einreichen, erwarten Sie eine Steuererstattung. Daher ist es zweckmäßig, auch nur die erlaubte kürzere Frist auszuschöpfen. Denn je eher Sie die Erklärung dem Finanzamt einreichen, desto schneller gelangt die zu viel gezahlte Lohnsteuer zurück auf Ihr Konto.

FG Baden-Württemberg, Urt. v. 28.02.2011 - 10 K 3092/08

zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 07/2011)

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