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Gleichbehandlung: Familienzuschlag auch für Kinder der Lebenspartnerin

Beamte erhalten einen sog. Familienzuschlag, sofern sie verheiratet sind und Kinder haben. Dieser Zusatz zur eigentlichen Besoldung wird auch dann gezahlt, wenn es sich bei den Kindern nicht um die eigenen, sondern um die des Ehepartners handelt.

Der Familienzuschlag ist außerdem auch für die leiblichen Kinder der Lebenspartnerin einer Beamtin zu zahlen, wie das Verwaltungsgericht Gießen auf die Klage einer Lehrerin entschied. Denn eingetragenen Lebenspartnerschaften zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern seien besoldungsrechtlich mit Ehen gleichzubehandeln. Das gelte jedenfalls für die in häuslicher Gemeinschaft lebende, eingetragene Lebenspartnerschaft. Auch wenn die maßgeblichen Steuervorschriften dies nicht eindeutig so vorschreiben, müsse die ebenfalls geltende Gleichstellungsregelung mit in die Besoldungsentscheidung einbezogen werden. Auch die sog. Antidiskriminierungsrichtlinie der EU verlange die Gleichbehandlung beider Partnerschaftsformen.


Quelle: VG Gießen, Urt. v. 26.05.2011 - 5 K 4331/10
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 07/2011)

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