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Bus und Bahn: Keine Haftung des Betreibers bei Sturz des Fahrgasts

Wer oft mit Bus und Bahn unterwegs ist, weiß, dass zu Stoßzeiten Gedränge an der Tagesordnung ist. Dabei ist es besonders für die Fahrgäste, die keinen Sitzplatz mehr ergattern können, nicht leicht, sich gut festzuhalten.

Generell darf der Fahrer eines Linienbusses darauf vertrauen, dass die Fahrgäste selbst dafür sorgen, sich im Fahrzeug einen festen Halt zu verschaffen. Dies gilt auch beim Anfahren. Etwas anderes kann jedoch dann gelten, wenn sich dem Fahrer die augenscheinliche Hilfebedürftigkeit eines Fahrgasts hätte aufdrängen müssen.

So hat das Oberlandesgericht Bremen nun entschieden. Im Streitfall muss danach der Fahrgast, der sich während einer Fahrt im Linienbus verletzt, nachweisen können, dass die Verletzung nicht aufgrund seiner mangelnden Vorsicht, sondern vielmehr aufgrund der Fahrweise entstanden ist.


Quelle: OLG Bremen, Urt. v. 09.05.2011 - 3 U 19/10
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 08/2011)

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