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Zusatzgarantie: Leistung darf nicht von Inspektionen abhängig gemacht werden

Heutzutage bietet jeder Autohersteller eine Garantie an. So vielfältig wie die einzelnen Automarken, so unterschiedlich sind auch die jeweiligen Garantiebedingungen. Grundsätzlich kann jeder, der eine Garantie ausspricht, die dem Kunden mehr bietet als gesetzlich vorgesehen, auch bestimmen, was der Kunde aufgrund dieser Garantie erwarten kann. Dem sind jedoch Grenzen gesetzt, wie jetzt der Bundesgerichtshof entschieden hat.

Der Autohersteller kann eine zusätzlich vom Kunden zu bezahlende Garantie bzw. eine entsprechende Garantiezahlung nicht davon abhängig machen, dass der Kunde alle vom Hersteller vorgegebenen Fahrzeuginspektionen durchgeführt hat. Nach Auffassung des Gerichts könne nur dann etwas anderes gelten, wenn der im Hinblick auf die Garantie geltend gemachte Mangel auf die unterlassene Inspektion zurückzuführen ist.


Quelle: BGH, Urt. v. 06.07.2011 - VIII ZR 293/10
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 08/2011)

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