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Ruhestörung: Nächtliches Betätigen elektrischer Rollläden ist keine unzumutbare Lärmbelästigung

In Mietshäusern mit mehreren Parteien ist gegenseitige Rücksichtnahme oberstes Gebot. Ob bellende Hunde, schreiende Kinder oder streitende Ehepaare - eine gewisse Toleranz muss jede Mietpartei walten lassen. Nicht jedes Geräusch ist automatisch eine "unzumutbare Lärmbelästigung". Nachbarn müssen es z.B.hinnehmen, dass elektrische Rollläden auch in der Zeit von 22 Uhr abends bis 6 Uhr morgens betätigt werden.

So hat es nun das Amtsgericht Düsseldorf entschieden. Es gehöre zum normalen Gebrauch einer Wohnung und läge in der Natur der Sache, dass Rollläden insbesondere zur Abend- bzw. Nachtzeit in Gebrauch wären.

Hinweis: Da es sich hierbei um eine Entscheidung zu einem konkreten Einzelfall handelt, ist es denkbar, dass ein anderes Gericht anders entschieden hätten. Gerade in Mehrfamilienhäusern ist ein gutes nachbarschaftliches Klima wichtig. Daher kann anwaltlicher Rat zwar nicht schaden, eine gerichtliche Auseinandersetzung sollte jedoch das absolut letzte Mittel sein.


Quelle: AG Düsseldorf, Urt. v. 29.11.2010 - 55 C 7723/10
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 08/2011)

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