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Verwaltungsaufwand : Klausel über Kostenumlage in gewerblichem Mietvertrag zulässig

Anders als in einem privaten Mietverhältnis kann in einem Mietvertrag über gewerblich zu nutzende Räumlichkeiten vereinbart werden, dass vom Mieter zusätzliche Kosten zu übernehmen sind. Wenn sich die Vertragsparteien einigen, darf der gewerbliche Vermieter dem Mieter also mehr Kosten auferlegen, als im Gesetz hinsichtlich privater Mietverträge vorgesehen sind.

Eine Klausel über die Umlage von Kosten der "kaufmännischen und technischen Hausverwaltung" ist für den Mieter weder überraschend noch benachteiligt sie diesen unangemessen. Nach Meinung des Bundesgerichtshofs darf der Vermieter dem Mieter solche Kosten deshalb auferlegen. Dabei müssen diese Kosten jedoch notwendig und ortsüblich sein, sie dürfen also nicht überraschend hoch ausfallen.

Hinweis: Die Kosten für die Verwaltung des Mietobjekts können im Rahmen von Mietverträgen über privaten Wohnraum nicht auf den Mieter "abgewälzt" werden, weder durch Vertragsklausel noch durch mündliche Absprache. Herrschen Zweifel über die Zulässigkeit von bestimmten Kosten des Mietvertrags, so ist es sowohl für Mieter als auch für Vermieter ratsam, sich juristisch beraten zu lassen.


Quelle: BGH, Urt. v. 04.05.2011 - XII ZR 112/09
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 08/2011)

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