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Schenkungsteuer: Nachträgliche Belohnung für langjährige Pflege kann steuerpflichtig sein

Im Alltag kommt es nicht selten vor, dass ein Senior die jüngere Generation als Dank für langjährige Pflege oder andere kostenlose Dienste im Nachhinein belohnt. Als unentgeltliche Zuwendung löst dies in der Regel Schenkungsteuer aus, wenn

  • weder der Schenker zur Entlohnung rechtlich verpflichtet ist
  • noch die Belohnung kausal mit den erbrachten Leistungen zusammenhängt.

Zwar können kostenlose Pflege- und Betreuungsleistungen durchaus Gegenleistungen für eine Zuwendung - und die Gegenleistung damit steuerfrei - sein. Das gilt bei einer nachträglichen Zuwendung aber nur, wenn diese eine Entlohnung der Leistungen darstellt und wenn dafür von vornherein eine Entgeltsabrede getroffen wurde. Ohne eine solche Vereinbarung wird die spätere Zuwendung als Belohnung angesehen und ist damit schenkungsteuerpflichtig.

Hinweis: Zum Nachweis einer - von der Schenkungsteuer befreiten - Gegenleistung müssen Sie dem Finanzamt Anhaltspunkte dafür vorlegen, dass es sich um eine im Voraus bestimmte Bezahlung von Leistungen handelt und dass sich der Betreute schon vor Jahren dazu verpflichtet hat, die Leistungen später zu entlohnen. Das gilt insbesondere dann, wenn der Betreute angesichts seiner finanziellen Verhältnisse zu einer Entlohnung schon früher Gelegenheit gehabt hätte. In der Praxis ist es allerdings schwierig, solche Vereinbarungen rechtzeitig zu treffen. Denn die Dauer einer Pflege ist selten sofort absehbar und zumeist will sich der Betreute erst später Gedanken über deren Anerkennung machen.

FG Hessen, Urt. v. 25.10.2010 - 1 K 2123/08

zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 08/2011)

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