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Kündigungsgrund verbraucht: Ausgesprochene Abmahnung bindet Arbeitgeber an Weiterbeschäftigung

Weil die bei einem Amtsgericht beschäftigte Justizangestellte einer Bekannten den Inhalt eines Durchsuchungsbeschlusses gegen deren Sohn mitgeteilt hatte, erhielt sie eine Abmahnung durch ihren Arbeitgeber. Als später dieses Verhalten ein strafrechtliches Nachspiel hatte, weil die Justizangestellte wegen Verletzung eines Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht zu einer Bewährungsstrafe verurteilt wurde, kündigte ihr deshalb der Arbeitgeber.

Zu Unrecht, wie das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschied. Denn durch die zuvor wegen dieses Verhaltens ausgesprochene Abmahnung sei der Kündigungsgrund verbraucht. Zwar sei ein solches Verhalten grundsätzlich als Grund für eine fristlose Entlassung anzusehen. Durch die  Abmahnung habe der Arbeitgeber jedoch stillschweigend gezeigt, dass er auf sein Recht zur Kündigung verzichte.


Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Urt v. 28.04.2011 - 25 Sa 2684/10
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 08/2011)

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