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Bei Dreimonatsfrist: Kündigung eines Betreuungsvertrags durch Kita auch ohne Grund zulässig

Wird im Rahmen eines Betreuungsvertrags mit einer Kindertagesstätte eine Kündigungsfrist für beide Vertragsparteien von drei Monaten vereinbart, ist dies wirksam - jedenfalls nach Ansicht des Amtsgerichts München.

Wird die vereinbarte dreimonatige Kündigungsfrist eingehalten, kann die Kündigung auch ohne Angabe von Gründen erfolgen. Das gilt auch, wenn die Eltern eines stark an Allergien erkrankten Kindes diese Kündigung als rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam ansehen.

Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht, da die vereinbarte Kündigungsfrist von drei Monaten sogar länger sei als die im Gesetz vorgesehene Frist von zwei Wochen zum Ende eines Kalendermonats. Da die vertraglich festgelegte Frist für beide Seiten gelte und das Risiko eines allergischen Schocks des Kindes für die Kita-Mitarbeiter sehr hoch sei, kann die Kündigung auch nicht als unangemessen angesehen werden.

Hinweis: Wie in anderen Bereichen gilt auch beim Abschluss eines Kita-Betreuungsvertrags das vertraglich Vereinbarte, sofern nicht gegen geltendes Recht oder die guten Sitten verstoßen wird. Daher sollte im Zweifel juristischer Rat eingeholt werden, wenn es sich, wie hier, um einen wichtigen Vertrag handelt.


Quelle: AG München, Urt. v. 14.04.2011 - 222 C 8644/11
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 10/2011)

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