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Flexible Arbeitszeit: Minus auf Arbeitszeitkonto muss nach Entlassung nicht nachgearbeitet werden

Befindet sich das Arbeitszeitkonto eines entlassenen Arbeitnehmers nach seiner Kündigung im Minus, muss die Arbeitszeit nicht nachgeholt werden. Das hat nun das Bundesarbeitsgericht entschieden. Auch darf der Arbeitgeber ausstehendes Urlaubsgeld etc. nicht mit diesen Minusstunden verrechnen. Dies wäre nur dann zulässig, wenn der Arbeitgeber diese Arbeitsstunden bereits vom Vorfeld vergütet hätte.

Bei dem betroffenen Arbeitnehmer handelt es sich jedoch um einen Installateur mit flexibler Arbeitszeit, der sozusagen auf Abruf bereitgestanden hatte.

Hinweis: Bei dieser Entscheidung handelt es sich nicht um den Regelfall - sie verdeutlicht aber anschaulich, dass Arbeitszeit, Vergütung etc. im Rahmen eines Arbeitsvertrags von entscheidender Bedeutung und somit gewissenhaft zu regeln sind. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer können sich schon bei der Erstellung bzw. Beurteilung des Arbeitsvertrags wichtige Weichen für die Zukunft stellen, wenn sie fachmännischen Rat einholen.


Quelle: BAG, Urt. v. 26.01.2011 - 5 AZR 819/09
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 10/2011)

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