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Unklare Vorgaben: Vereinbarte Anzahl von monatlichen Arbeitsstunden unwirksam

Zu den wesentlichen Regelungen in einem Arbeitsvertrag gehört neben dem Arbeitslohn die Festlegung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Anzahl von Arbeitsstunden. Dabei sind nicht alle Vertragsklauseln rechtmäßig, wie jetzt einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu entnehmen ist.

Eine vertragliche Regelung, nach welcher der Arbeitnehmer verpflichtet ist, "im monatlichen Durchschnitt 150 Stunden zu arbeiten", ist unwirksam. Das gilt dann, wenn dieser Regelung nicht zu entnehmen ist, innerhalb welchen Zeitrahmens der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit durchschnittlich 150 Stunden im Monat beschäftigen muss. Eine derartige Klausel sei intransparent und daher rechtswidrig, so das Gericht.


Quelle: BAG, Urt. v. 21.06.2011 - 9 AZR 236/10
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 10/2011)

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