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Frist gewahrt: Kündigung gilt mit Übergabe an den Ehepartner als zugestellt

Die Kündigung eines Arbeitsvertrags muss form- und fristgerecht erfolgen. Dabei kommt es entscheidend darauf an, wann der betroffene Arbeitnehmer die Kündigung erhält und damit auch zur Kenntnis nehmen kann. Zu diesem Zweck muss sie in seinen "Machtbereich" gelangen.

Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, wann dies gegeben sei. Im zugrundeliegenden Fall war die Kündigung einer Arbeitnehmerin an den Ehemann an dessen Arbeitsplatz übergeben worden. Dieser hatte das Kündigungsschreiben nicht am selben Tag, sondern erst am darauffolgenden zu Hause an seine Frau übergeben. Die Frage war, wann der Arbeitnehmerin die Kündigung zugestellt worden war - schon mit der Übergabe des Kündigungsschreibens an ihren Mann oder erst zu dem Zeitpunkt, an dem sie das Schreiben auch tatsächlich erhalten hatte?

Nach Auffassung des Gerichts war die Kündigung hier mit Übergabe an den Ehemann als zugestellt anzusehen. Denn dieser sei als sogenannter "Empfangsbote" anzusehen, unabhängig davon, ob er das Schreiben in der gemeinsamen Wohnung oder an seinem Arbeitsplatz entgegengenommen hat. Denn unter normalen Umständen durfte der kündigende Arbeitgeber damit rechnen, dass der Ehemann seiner Frau das Schreiben noch am selben Tag und nicht erst einen Tag später übergibt.

Hinweis: In puncto Kündigung haben sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer einiges zu beachten. Daher empfiehlt es sich gerade bei einer derart wichtigen Angelegenheit, im Zweifel zeitnah juristischen Rat einzuholen. Nur so lässt sich sicherstellen, dass die erforderlichen Formvorschriften eingehalten und keine Fristen verpasst werden.


Quelle: BAG, Urt. v. 09.06.2011 - 6 AZR 687/09
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 10/2011)

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