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Dienstwagen: Wann das Pendeln zur Arbeit nicht besteuert werden darf

Können Sie Ihren Dienstwagen auch für private Fahrten nutzen und müssen Sie dafür gar nichts oder nur einen geringen Eigenanteil zahlen? In diesem Fall müssen Sie für die private Nutzung einen geldwerten Vorteil über die Lohnabrechnung versteuern. Nach der 1%-Regelung wird monatlich pauschal 1 % des Bruttolistenpreises des Kfz als Arbeitslohn angesetzt. Wenn Sie das Fahrzeug auch für die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte nutzen dürfen, müssen Sie monatlich noch einmal 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hinzurechnen.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer darf einen Dienstwagen privat und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Entfernung: 25 km) nutzen. Der Bruttolistenpreis des Wagens beträgt 30.000 EUR. Folgenden geldwerten Vorteil muss er jeden Monat versteuern:

1 % x 30.000 EUR = 300 EUR
0,03 % x 30.000 EUR x 25 km = 225 EUR
geldwerter Vorteil 525 EUR

Bei einem Grenzsteuersatz von 30 % beträgt die Lohnsteuer auf die Privatnutzung 157 EUR.

Der 0,03%-Zuschlag greift aber nur dann, wenn der Arbeitnehmer eine regelmäßige Arbeitsstätte ansteuert, nicht wenn er einer steuerlichen Auswärtstätigkeit nachgeht.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer maximal nur eine regelmäßige Arbeitsstätte im steuerlichen Sinne haben kann. Die neue Rechtsprechung kann insbesondere bei Arbeitnehmern mit mehreren regelmäßigen Einsatzorten dazu führen, dass sie nur noch eine oder gar keine regelmäßige Arbeitsstätte im steuerlichen Sinne mehr haben. Eine Konsequenz der neuen Rechtsprechung kann daher sein, dass diese Arbeitnehmer keinen 0,03%-Zuschlag mehr für ihre Pendelfahrten versteuern müssen.

Hinweis: Wir klären gerne für Sie, ob Sie von der neuen Rechtsprechung profitieren können. Die Entscheidung, ob eine regelmäßige Arbeitsstätte im steuerlichen Sinne vorliegt, hat vielfältige Konsequenzen und kann am besten von Fachleuten getroffen werden.


BFH, Urt. v. 09.06.2011 - VI R 58/09
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 11/2011)

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