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Haushaltsnahe Dienstleistungen: Essen auf Rädern wird nicht gefördert

Haushaltsnahe Dienstleistungen können bis zu 20 % der Aufwendungen, maximal 4.000 EUR, steuermindernd bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden.

Beispiel: Ein Steuerzahler wendet jährlich für haushaltsnahe Dienstleistungen insgesamt 2.000 EUR auf. Seine Einkommensteuer beträgt ohne Berücksichtigung der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen 10.000 EUR. 20 % von 2.000 EUR - somit 400 EUR - sind bei der Steuerfestsetzung als Ermäßigung zu berücksichtigen. Die Steuerlast reduziert sich daher um 400 EUR auf insgesamt 9600 EUR.

Ein Essen-auf-Rädern-Service ist keine haushaltsnahe Dienstleistung. So lässt sich ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Münster (FG) zusammenfassen. Geklagt hatte ein Mahlzeitendienst, der verzehrfertige Speisen in die Haushalte liefert, aber nicht dort zubereitet.

Wie das FG ausführt, muss eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung gegeben sein. Umfasst sind alle Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechende Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen. Das FG sieht insofern eine Verwandtschaft zwischen den Begriffen "haushaltsnah" und "hauswirtschaftlich". Bei einem Dienst, der verzehrfertige Mahlzeiten in den Haushalt anliefert, aber dort nicht zubereitet, fehlt das Merkmal "haushaltsnah".

Hinweis: Voraussetzung für die Steuerermäßigung wäre somit, dass die Speisen nicht verzehrfertig angeliefert, sondern im Haushalt zubereitet werden. Nur dann käme eine Abzugsfähigkeit als haushaltsnahe Dienstleistung in Betracht.


FG Münster, Urt. v. 15.07.2011 - 14 K 1226/10 E
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 11/2011)

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