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Abwesenheit des Arbeitnehmers: Arbeitgeber darf auf dienstliche E-Mails eines Angestellten zugreifen

Heutzutage sind Internet und E-Mail aus Büros kaum mehr wegzudenken. Im Gegenteil: Viele würden ihrer Arbeit nicht in derselben Weise nachgehen können, gäbe es die elektronische Kommunikation nicht. Insbesondere E-Mails sind Fluch und Segen zugleich - haben sich erst einmal alle an deren Nutzung gewöhnt, entstehen Probleme, sobald E-Mails über längere Zeit nicht abgefragt werden können. Für Arbeitgeber stellt sich daher oft die Frage, ob sie einfach auf den Mail-Account ihrer Mitarbeiter zugreifen dürfen, wenn diese urlaubs- oder krankheitsbedingt abwesend sind.

Nach Ansicht das Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg ist dies zulässig. Das gelte selbst dann, wenn Arbeitnehmer zulässigerweise auch private E-Mails empfangen dürfen. Ist also ein Arbeitnehmer verhindert, seine E-Mails über eine längere Zeit abzurufen, ist es dem Arbeitgeber im Sinne eines reibungslosen Geschäftsbetriebs gestattet, auf den Account des Angestellten zuzugreifen. Das gilt dann, wenn dieser zuvor mehrere erfolglose Kontaktversuche mit dem erkrankten Arbeitnehmer unternommen hatte und lediglich die beruflichen E-Mails öffnet. Er verstößt dadurch nicht gegen das Fernmeldegeheimnis.

Hinweis: Der Umgang mit privaten E-Mails am Arbeitsplatz ist für Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer gleichermaßen ein heikles Thema. Bei unzureichenden betrieblichen Regelungen zur privaten Internet- bzw. Mail-Nutzung durch Angestellte kann es zu Verwirrungen und sogar zu Rechtsverstößen kommen, die alles andere als förderlich für das Arbeitsklima sind. Daher bedarf es einer umfassenden und auf die individuellen Belange des Betriebs zugeschnittenen Lösung, um etwaige Probleme bereits im Vorfeld zu umgehen.


Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 16.02.2011 - 4 Sa 2132/10
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 11/2011)

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