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Verwirkung von Unterhaltsansprüchen: "Wiederaufleben" von nachehelichem Unterhalt grundsätzlich möglich

Nach erfolgter Scheidung hat in aller Regel ein Ex-Partner gegen den anderen einen Anspruch auf Zahlung von Unterhalt, wenn er selbst nicht ausreichend Geld verdient oder verdienen kann. Verändern sich jedoch seine Lebensumstände, indem er beispielsweise einen neuen Job oder einen neuen Lebenspartner findet, können die Unterhaltszahlungen entsprechend reduziert werden.

Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein einmal aufgrund einer neuen, verfestigten Beziehung verwirkter Unterhaltsanspruch wieder "aufleben" kann. Nach Auffassung des Gerichts ist dies prinzipiell möglich. Findet der Unterhaltsberechtigte einen neuen Lebenspartner und wird daraufhin der Unterhaltsanspruch versagt, kann dieser wieder aufleben, wenn die neue Beziehung ebenfalls in die Brüche gegangen ist. Es bedarf jedoch einer umfassenden Prüfung der Zumutbarkeit gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten, so die Karlsruher Richter.

Hinweis: Durch eine nach erfolgter Scheidung neu eingegangene, feste Beziehung löst sich der Ex-Partner endgültig aus der ehelichen Solidarität heraus und gibt gleichsam zu erkennen, dass er diese nicht mehr benötigt. Hierbei spielen bestimmte Kriterien, wie etwa die Leistungsfähigkeit des neuen Partners, keine Rolle.


Quelle: BGH, Urt. v. 13.07.2011 - XII ZR 84/09
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 12/2011)

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