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Steinschlag durch Lkw: Schaden an Frontscheibe eines anderen Fahrzeugs kann zu Schadenersatz verpflichten

Das ist vielen Autofahrer schon passiert: Während der Fahrt ertönt plötzlich ein Knall, weil etwas gegen die Windschutzscheibe geflogen ist. In den meisten Fällen bleiben Folgen aus. Bisweilen entstehen aber kleinere oder größere Schäden an der Frontscheibe.

Das Landgericht Heidelberg vertritt die Auffassung, dass der Eigentümer des auf diese Weise beschädigten Autos eventuell Schadenersatz verlangen kann - nämlich dann, wenn der Steinschlag durch das ihm vorausfahrende Fahrzeug verursacht wurde. Handelt es sich wie hier bei dem vorausfahrenden Fahrzeug um einen Lkw, so spielt es eine Rolle, ob ein Stein auf der Straße durch die Lkw-Räder aufgewirbelt wurde oder von der unzureichend gesicherten Ladefläche gefallen ist. Denn der Unterschied besteht darin, dass der Steinschlag für den Lkw-Fahrer im ersten Fall ein sogenanntes "unabwendbares Ereignis" darstellt und er dafür letztlich nicht haften muss. Dieses unabwendbare Ereignis zu beweisen, obliegt aber dem Lkw-Fahrer - der geschädigte Autofahrer muss nicht die genaue Art und Weise der Schadensverursachung benennen können.

Hinweis: Damit eine solche Haftung für einen Steinschlagschaden bejaht werden kann, muss der betreffende Lkw natürlich überhaupt Steine, Schutt o.Ä. geladen haben. Zudem muss im Zweifel mit Hilfe eines Sachverständigen nachgewiesen werden, ob es bei der konkreten Fallgestaltung durch ein Herabfallen von Steinen von der Ladefläche grundsätzlich zu dem Schaden kommen konnte. Juristischer Rat ist hier also für alle Beteiligten geboten.


Quelle: LG Heidelberg, Urt. v. 21.10.2011 - 5 S 30/11
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 12/2011)

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