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Steuervereinfachungsgesetz 2011: Vereinfachungen bei der Gehaltsbesteuerung

Nachdem Bundestag und Bundesrat dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 zugestimmt haben, kommt es für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu einigen steuerlichen Änderungen, die im Wesentlichen 2012 in Kraft treten. Den Unternehmen und ihren Beschäftigten bringen diese Änderungen eine Reihe von Steuererleichterungen und sparen zudem Bürokratiekosten ein.

Die Änderungen, die für das Lohnbüro einerseits und für Arbeitnehmer andererseits von praktischer Bedeutung sind, haben wir im folgenden Kurzüberblick für Sie zusammengestellt.

  • Fahrten zur Arbeit: Pendeln Angestellte abwechselnd mit öffentlichen Verkehrsmitteln und dem Pkw zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte, wird ab 2012 nur noch jahresbezogen geprüft, ob die Entfernungspauschale oder die Summe der tatsächlichen Fahrpreise höher ist. Damit entfallen zwar umfangreiche Berechnungen. Berufspendler können aber nicht mehr tageweise jeweils den höheren Ticketpreis oder die Pauschale als Werbungskosten geltend machen. Hierdurch lässt sich in Einzelfällen weniger absetzen als derzeit.
  • Werbungskostenpauschbetrag: Die Pauschale für Arbeitnehmer wird von derzeit 920 EUR auf 1.000 EUR leicht angehoben. Die 80 EUR Differenz bringen denjenigen Angestellten Vorteile, die entweder geringe oder gar keine Werbungskosten haben oder die ihre beruflichen Aufwendungen vom Arbeitgeber erstattet bekommen. Der Werbungskostenpauschbetrag für Betriebsrentner und Pensionäre von 102 EUR steigt dagegen nicht an. Die Erhöhung wird bereits 2011 wirksam: Der Betrag von 80 EUR wird schon bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung für Dezember 2011 berücksichtigt. Der Arbeitgeber führt keine rückwirkende Korrektur der Lohnsteuerabrechnungen ab Januar 2011 durch.
  • Kinderbetreuung: Ab 2012 können Eltern 2/3 der Betreuungskosten und maximal 4.000 EUR pro Kind und Jahr absetzen, und zwar unabhängig davon, ob beide Elternteile erwerbstätig sind. Da es auf die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen - Erwerbstätigkeit, Krankheit oder Behinderung - nicht mehr ankommt, profitieren nun auch sie. Sie können den Aufwand für Kindergarten oder Hort als Sonderausgaben absetzen.
  • Nachwuchs über 18: Kindergeld, steuerliche Vergünstigungen (z.B. Kinder- und Ausbildungsfreibetrag oder die Möglichkeit, das Schulgeld abzuziehen) und sonstige Privilegien (z.B. Riester-Zulage für den elterlichen Sparvertrag) gibt es für volljährige Kinder ab 2012 unabhängig von der Höhe der Kindeseinkünfte und -bezüge. Dafür werden Kinder über 18 Jahre aber nur noch bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung begünstigt. Insoweit müssen Arbeitgeber beachten, dass ein bei ihnen beschäftigtes volljähriges Kind ab 2012 einer schädlichen Erwerbstätigkeit nachgehen kann und damit die Förderung bei den Eltern entfällt. Erlaubt ist jedoch eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit unter 20 Stunden oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (400-Euro-Job).

Steuervereinfachungsgesetz 2011 v. 01.11.2011
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 12/2011)

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