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Außergewöhnliche Belastungen: Wann ist die Heimunterbringung eines Angehörigen absetzbar?

Wollen Sie Angehörige in einem Pflegeheim unterbringen und die Kosten in Ihrer Einkommensteuererklärung absetzen, werden Sie mit einem komplizierten Regelwerk konfrontiert! Die Kosten können z.B. als Unterhaltsleistungen bis zu 8.004 EUR abziehbar sein. Daneben kommt auch ein unbegrenzter Abzug als "normale" außergewöhnliche Belastungen in Betracht, sofern die Aufwendungen einen bestimmten Eigenanteil (zumutbare Belastung) übersteigen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dieses Thema jetzt näher beleuchtet und die Heimkosten in zwei Gruppen eingeteilt:

  • Sie können die Aufwendungen als Unterhaltsleistungen nach § 33a EStG abziehen, sofern diese üblich und typisch zur Bestreitung des Lebensunterhalts dienen (z.B. Kosten für Ernährung, Kleidung, Wohnung, Hausrat etc.). In diese Kategorie fallen auch die Kosten für eine altersbedingte Heimunterbringung.
  • Sie können die Aufwendungen ferner als "normale" außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abziehen, wenn diese einen besonderen und außergewöhnlichen Bedarf abdecken (z.B. Krankheits- und Pflegekosten) und der Angehörige sie nicht selbst schultern kann. Hierunter fallen die Kosten, die wegen einer krankheitsbedingten Unterbringung in einem Altenpflegeheim anfallen.

Der BFH weist darauf hin, dass Sie die Kosten zwingend in eine der beiden Kategorien einordnen müssen und kein entsprechendes Wahlrecht besteht.

Hinweis: Im Urteilsfall hatte eine Tochter ihren Vater (Pflegestufe II) krankheitsbedingt in einem Altenpflegeheim untergebracht. Sie durfte die Kosten zwar als "normale" außergewöhnliche Belastungen ansetzen, wegen einer hohen zumutbaren Belastung wirkten sich die Kosten bei ihr aber im Ergebnis gar nicht steuerlich aus.


BFH, Urt. v. 30.06.2011 - VI R 14/10
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 12/2011)

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