Aktuelle Rechtsinformationen

[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Erwerbsminderungsrente: Steuerschraube darf auch hier angezogen werden!

Die Rente ist sicher - oder zweifeln Sie daran? Dann seien Sie sich zumindest sicher, dass die Rente kräftig besteuert wird! Denn seit dem 01.01.2005 werden Renten nach den Regelungen des Alterseinkünftegesetzes in die Steuerberechnung einbezogen. Während zuvor der meist günstigere Ertragsanteil der Rente in das zu versteuernde Einkommen eingegangen ist, wird die Rente seither mindestens mit einem Anteil von 50 %  versteuert. Dieser Anteil richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns und erreicht 2040 die 100%-Marke.

Der Bundesfinanzhof hat nun klargestellt, dass auch Erwerbsminderungsrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung ab 2005 mit dem (meist ungünstigeren) Besteuerungsanteil nach dem Alterseinkünftegesetz erfasst werden dürfen. Im Urteilsfall bekam eine Rentnerin die finanziellen Auswirkungen der gesetzlichen Neuregelung drastisch zu spüren: Sie bezog im Jahr 2005 eine Erwerbsminderungsrente, die mit 50 % in die Besteuerung einbezogen wurde. Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes wäre die Rente nur mit einem Ertragsanteil von 4 % zu versteuern gewesen. Bei einer Rente von 10.000 EUR jährlich hätte die Rentnerin also nur 400 EUR statt 5.000 EUR versteuern müssen!

Hinweis: Ausgezahlte Renten werden seit 2009 an die Finanzämter gemeldet. In einem ersten Rechenlauf haben die Ämter die Renten der Jahre 2005 bis 2008 überprüft. Mithilfe der elektronisch übermittelten Daten konnten die Finanzämter leicht ermitteln, ob bzw. wie hoch Rentenzahlungen nach den Neuregelungen besteuert werden müssen.


BFH, Urt. v. 13.04.2011 - X R 54/09
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 12/2011)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]