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Kündigung droht: Krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung so schnell wie möglich melden

Angestellte haben, im Gegensatz zu Freiberuflern, einen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Sie bekommen maximal sechs Wochen lang ihr Gehalt weiterhin ausbezahlt, wenn sie krank sind und nicht arbeiten können.

Allerdings haben Arbeitnehmer im Krankheitsfall auch bestimmte Verpflichtungen, unter anderem müssen sie ihren Arbeitgeber so bald wie möglich davon unterrichten, dass sie wegen ihrer Krankheit nicht zur Arbeit kommen können. Kommen sie dieser Pflicht auch nach einer erfolgten Abmahnung nicht nach, kann der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung aussprechen.

So hat das Landesarbeitsgericht Frankfurt am Main entschieden. Die Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit habe bereits dann zu erfolgen, wenn der Arbeitnehmer die Symptome und ihre Auswirkungen verspürt, und nicht erst, wenn ein Arzt nach einer Untersuchung die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit mitteilen kann.

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes müsse im Zweifel nachgereicht werden, so die Frankfurter Richter.

Hinweis: Auch wenn in diesem Fall nicht die fristlose, wohl aber die ebenfalls ausgesprochene ordentliche Kündigung vom Gericht als wirksam angesehen wurde, handelt es sich bei der zeitnahen Mitteilung über die Erkrankung um eine wesentliche Pflicht. Die Verletzung derselben kann im Einzelfall durchaus auch zu einer fristlosen Kündigung führen.


Quelle: LAG Frankfurt/Main, Urt. v. 18.01.2011 - 12 Sa 522/10
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 12/2011)

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