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Schuldlose Pflichtverletzungen: Arbeitgeber ist ausnahmsweise zur fristlosen Kündigung berechtigt

Eine fristlose Entlassung kann dann erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der vorgesehenen Fristen zu beenden - wie etwa verhaltensbedingte Gründe. Diese können jedoch nur dann eine fristlose Kündigung rechtfertigen, wenn der Arbeitnehmer nicht nur rechtswidrig, sondern auch schuldhaft seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt hat. Eine fristlose Entlassung setzt also nicht nur eine unzulässige Handlung des Arbeitnehmers voraus, sondern auch seine Schuld daran.

Dies gilt aber nicht, wenn der Arbeitnehmer durch fortlaufendes Fehlverhalten die betriebliche Ordnung bzw. die Sicherheitsvorschriften derart erheblich und nachhaltig verletzt, dass dem Arbeitgeber die Aufrechterhaltung dieses Zustands nicht zumutbar ist - selbst dann nicht, wenn den Arbeitgeber keine Schuld trifft.

So hat jüngst das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein im Falle eines manisch depressiven (und damit schuldunfähigen) Arbeitnehmers entschieden. Dem Arbeitgeber sei nicht zuzumuten, die fortwährenden Beleidigungen und Störungen durch den Angestellten hinzunehmen.

Hinweis: Eine fristlose Kündigung muss stets das letzte Mittel der Wahl sein, zuvor müssen auch andere Lösungsmöglichkeiten in Betracht gezogen werden. Allerdings gibt es wie hier Situationen, in denen nur durch eine fristlose Kündigung des störenden Arbeitnehmers der Betriebsfrieden für die restlichen Mitarbeiter gerettet werden kann. Und ausnahmsweise kommt es dabei auch nicht auf das Verschulden des Betroffenen an.


Quelle: LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 09.06.2011 - 5 Sa 509/10
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 12/2011)

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