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Diskriminierungsverbot: Wann stellt eine Stellenanzeige eine geschlechtsbezogene Benachteiligung dar?

Unter anderem wegen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes müssen auch Stellenanzeigen (geschlechts)neutral formuliert sein, um von vornherein Diskriminierungen zu verhindern.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) sprach daher einer Rechtsanwältin eine Entschädigung zu, die sich vergeblich auf die Stellenanzeige "Geschäftsführer gesucht" beworben hatte.

Die Klägerin war Rechtsanwältin und 20 Jahre bei Versicherungsunternehmen tätig gewesen, zuletzt als Personalleiterin. Nachdem ihre Bewerbung nicht berücksichtigt worden war, meldete sie umgehend Entschädigungsansprüche in Höhe von knapp 25.000 EUR an. Die entsprechende Klage der Rechtsanwältin gegen das ausschreibende Unternehmen auf Entschädigung wegen geschlechtsbezogener Benachteiligung im Bewerbungsverfahren ist vom OLG teilweise bestätigt worden.

Das Gericht sprach ihr 13.000 EUR als Entschädigung zu. Aufgrund der nicht geschlechtsneutralen Formulierung der Anzeige sei von einer Diskriminierung auszugehen. Das beklagte Unternehmen habe seiner Nachweispflicht nicht nachkommen können, die klagende Anwältin sei als weibliche Bewerberin nicht benachteiligt worden. Entgegen ihrer Forderung von 25.000 EUR sah das Gericht jedoch nur eine Entschädigung in Höhe eines Monatsgehalts als gerechtfertigt an.


Quelle: OLG Karlsruhe, Urt. v. 13.09.2011 - 17 U 99/10
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 01/2012)

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