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Schockschäden: Haftung des Unfallverursachers gegenüber nahen Angehörigen

Verursacht ein Autofahrer einen Verkehrsunfall, bei dem nicht nur Sach-, sondern auch Personenschäden entstehen, hat der Unfallverursacher diese Schäden und Verletzungen zu ersetzen. Dabei geht es in aller Regel um Reparaturkosten für Schäden am Auto oder um Schmerzensgeld für erlittene Verletzungen. In besonders schweren Fällen kann auch eine Haftung für Schäden bestehen, die Angehörige des Unfallopfers aufgrund eines Schocks erleiden.

Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden. Eine Haftung für Schockschäden naher Angehöriger komme zumindest dann in Betracht, wenn das Unfallopfer infolge des Unfalls versterbe. Die Gesundheitsbeschädigung des Angehörigen müsse dabei nach Art und Schwere über das hinausgehen, was nahe Angehörige in derartigen Fällen erfahrungsgemäß an Beeinträchtigungen erleiden.


Quelle: OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.10.2011 - 1 U 28/11
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 02/2012)

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