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Änderung der Abrechnungsmethode: Vorschrift zu Nebenkostenzahlungen auch für alte Mietverträge gültig

Grundsätzlich ist ein Vermieter berechtigt, die Abrechnungsmethode der monatlichen Nebenkostenzahlungen einseitig zu ändern. Dies kann er dann tun, wenn die Nebenkosten nicht pauschal, sondern anhand des tatsächlichen Verbrauchs abgerechnet werden. Normalerweise müssen die Nebenkosten anteilig im Verhältnis zur Wohnfläche ermittelt werden - je größer die Mietwohnung, desto höher der Nebenkostenanteil. Haben die Mietvertragsparteien etwas anderes vereinbart, wie z.B. niedrigere Nebenkosten aufgrund alter Heizkörper, hat der Vermieter die Möglichkeit, dies künftig zu ändern. Ein häufiger Grund für eine solche Änderung ist beispielsweise die Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen.

Wie der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich klargestellt hat, gilt die entsprechende Regelung im Gesetz (§ 556a BGB) auch für Mietverträge, die bereits vor dem 01.09.2001 abgeschlossen wurden. Zu diesem Zeitpunkt ist eine Mietrechtsreform in Kraft getreten, durch die einige Vorschriften geändert oder mit einer Übergangsregelung versehen wurden. Dies trifft auf den einschlägigen § 556a BGB jedoch gerade nicht zu.

Hinweis: Die Frage nach der Berechtigung zu einer einseitigen Änderung der Nebenkosten kann insbesondere bei Mietverträgen bedeutsam werden, die vor dem 01.09.2001 abgeschlossen wurden. Unter Umständen bewirkt hier eine Anpassung, dass dem Vermieter eine Nachzahlung zusteht. Der BGH hat nun verdeutlicht, dass auch bei alten Mietverträgen die Änderungsmöglichkeit grundsätzlich besteht.


Quelle: BGH, Urt. v. 21.09.2011 - VIII ZR 97/11
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 02/2012)

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