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Kindergeld: Erbschaft lässt den Kindergeldanspruch unberührt!

Seit 2012 dürfen Kinder unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass der Kindergeldanspruch verlorengeht. Denn durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 ist die Einkommensgrenze von bisher 8.004 EUR pro Jahr abgeschafft worden. Sofern die Familienkasse allerdings noch nachträglich den Kindergeldanspruch für 2011 überprüft, müssen Familien die Einkommensgrenze ein letztes Mal beachten.

Hat das Kind 2011 Vermögen von den Eltern geerbt, kann ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) entscheidende Rückendeckung geben. Im zugrundeliegenden Fall hatten zwei Kinder 2006 Immobilien, Wertpapiere und Geldvermögen von ihrer Mutter geerbt. Die Familienkasse stellte sich auf den Standpunkt, dass sie wegen der Erbschaft die Einkommensgrenze von damals 7.680 EUR überschritten haben, und weigerte sich, das Kindergeld an den Vater auszuzahlen.

Der BFH sprach ein Machtwort und urteilte, dass die Erbschaft nicht als Einkommen der Kinder behandelt werden darf. Denn sämtliche Vermögensübertragungen von Eltern auf ihre Kinder (z.B. freiwillige Leistungen oder Unterhaltsleistungen) sind bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge des Kindes außen vor zu lassen. Auch Vermögenswerte, die Kindern von einem verstorbenen Elternteil aufgrund einer Erbschaft zufließen, gehören nicht zu den Bezügen im Sinne der Kindergeldregelungen.

Hinweis: Zu den Bezügen des Kindes zählt beispielsweise das Elterngeld, eine Waisenrente oder der Zuschussanteil des BAföG. Liegt die Summe der Einkünfte und Bezüge Ihres Kindes für 2011 geringfügig über der Grenze von 8.004 EUR, sollten Sie ein Beratungsgespräch mit uns vereinbaren. Wir zeigen Ihnen auf, welche Ausgaben Sie bei der Einkommensberechnung noch abziehen dürfen (z.B. Fahrtkosten, Aufwendungen für Arbeitsmittel etc.).


BFH, Urt. v. 04.08.2011 - III R 22/10
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 02/2012)

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