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Arbeitszeugnis: Formulierungen müssen fair und klar sein

Arbeitnehmer haben bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Dieses Zeugnis darf keine Formulierung enthalten, die den Zweck hat, eine andere als aus der äußeren Form oder dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen. Mit anderen Worten: Es muss dem sogenannten "Grundsatz der Zeugnisklarheit" entsprechen.

Ein Arbeitgeber erteilte einem Arbeitnehmer zum Ende des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis, das unter anderem folgenden Absatz enthielt: "Wir haben Herrn X. als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennengelernt, der stets eine sehr hohe Einsatzbereitschaft zeigte. Herr X. war jederzeit bereit, sich über die normale Arbeitszeit hinaus für die Belange des Unternehmens einzusetzen. Er erledigte seine Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit."

Der Arbeitnehmer wendet sich gegen die Formulierung "kennengelernt". Seiner Ansicht nach wird diese Formulierung in der Berufswelt überwiegend negativ verstanden. Denn damit bringe der Arbeitgeber verschlüsselt zum Ausdruck, dass gerade das Gegenteil der jeweiligen Aussage zutreffe.

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts erweckt die im Zeugnis enthaltene Formulierung "als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennengelernt" aus objektiver Sicht jedoch nicht den Eindruck, die Arbeitgeberin attestiere ihrem ehemaligen Arbeitnehmer Desinteresse und fehlende Motivation.

Hinweis: Die Erstellung eines Arbeitszeugnisses birgt verschiedene Risiken. Daher lohnt sich für Arbeitgeber eine entsprechende Beratung durch einen Arbeitsrechtler. Dadurch kann man sich zukünftige Missverständnisse oder gar unnötige Prozesse ersparen.


Quelle: BAG, Urt. v. 15.11.2011 - 9 AZR 386/10
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 02/2012)

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