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Hierachie im Schilderwald: Vorübergehend angebrachte Halteverbotsschilder haben Priorität

Oftmals kommt es vor, dass reguläre Parkplätze vorübergehend nicht genutzt werden können. Dies kann mit Hilfe von temporären Halteverbotsschildern geregelt werden. Solche Schilder werden z.B. in Köln aufgestellt, wenn wegen des Karnevalsumzugs verschiedene Straßen und/oder Parkmöglichkeiten für Kraftfahrer zeitweise nicht zur Verfügung stehen.

Wie das Verwaltungsgericht Berlin Ende letzten Jahres entschieden hat, sind solche temporären Halteverbotsschilder immer als vorrangig zu beachten. Das heißt, dass ihnen gegenüber den ansonsten gültigen Beschilderungen - z.B. der üblichen uneingeschränkten oder eingeschränkten Parkerlaubnis - Vorrang zu gewähren ist. Dies setzt jedoch voraus, dass sie klar erkennbar sowie eindeutig und widerspruchsfrei sind.

Für die Wahrnehmbarkeit eines Verkehrszeichens im ruhenden Verkehr kommt es dabei nicht auf die Situation aus dem fließenden Verkehr und aus dem Fahrzeug an. Es ist vielmehr situationsgerecht auch auf die nach Abstellen und Verlassen des Fahrzeugs wahrnehmbaren Umstände abzustellen. Das heißt: Augen auf - auch nach Verlassen des Fahrzeugs.


Quelle: VG Berlin, Beschl. v. 28.12.2011 - 20 L 306.11
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 03/2012)

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