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Radwegbenutzungspflicht: Anordnung nur bei Gefahrenlage bindend

Die Straßenverkehrsbehörde hat das Recht zur Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht. Dieses kann sie durch Aufstellen entsprechender Verkehrszeichen umsetzen.

Nach Ansicht das Verwaltungsgerichts Oldenburg besteht diese Befugnis jedoch nur, wenn aufgrund bestimmter Straßenverhältnisse eine besondere Gefahrenlage bei Nutzung der alternativen Streckenführung vorliegt. Wann eine solche besondere Gefahrenlage gegeben ist, muss anhand von verschiedenen Faktoren im Einzelfall festgestellt werden. Zu berücksichtigen sind dabei unter anderem die Übersichtlichkeit der Streckenführung, der Ausbauzustand der Straße oder die Verkehrsbelastung des betreffenden Abschnitts.

Hinweis: Radfahrer sollten im eigenen Interesse stets bemüht sein, einen möglichst sicheren Fahrweg zu wählen - unabhängig davon, ob dieser ausdrücklich von Verkehrsschildern vorgegeben wird oder nicht.


Quelle: VG Oldenburg, Urt. v. 13.01.2012 - 7 A 2094/11
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 03/2012)

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