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1 %-Regelung: Wann wird ein Dienstwagen für private Zwecke genutzt?

Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur privaten Nutzung, muss der Arbeitnehmer diesen Vorteil als Arbeitslohn versteuern. Der geldwerte Vorteil kann mit 1 % des Kfz-Bruttolistenpreises pro Monat angesetzt werden (sogenannte 1 %-Regelung).

Der Bundesfinanzhof (BFH) ist kürzlich der Frage nachgegangen, ob ein Arbeitnehmer einen einprozentigen Nutzungsvorteil bereits dann versteuern muss, wenn er den Dienstwagen nur für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen darf. Geklagt hatte ein angestellter Autoverkäufer, der einen Nutzungsvorteil für die private Nutzung von Vorführwagen versteuern sollte. Sein Arbeitgeber hatte ihm lediglich die Nutzung für berufliche Fahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gestattet. Das Finanzamt ging jedoch davon aus, dass ein Anscheinsbeweis dafür sprach, dass der Autoverkäufer die Vorführwagen dennoch privat nutzte. Denn der Arbeitgeber habe sein ausgesprochenes Nutzungsverbot nicht hinreichend überwacht.

Für den BFH war diese Schlussfolgerung zu vorschnell. Die Richter stellten klar, dass Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte keine private Nutzung darstellen, sondern der Erwerbssphäre zuzuordnen sind, so dass diese Fahrten keine einprozentige Versteuerung auslösen können.

Der Ansatz eines Nutzungsvorteils für eine private Nutzung ließe sich nur dann rechtfertigen, wenn der Arbeitgeber das Nutzungsverbot nur zum Schein ausgesprochen und die Privatnutzung insgeheim erlaubt hätte. Denn nur wenn der Arbeitgeber die private Nutzung gestattet, darf sich das Finanzamt auf den Anscheinsbeweis berufen. Dieser besagt nämlich nur, dass der Arbeitnehmer einen zur privaten Nutzung überlassenen Wagen auch tatsächlich privat nutzt.

Hinweis: Ein geldwerter Vorteil liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen verbotenerweise für private Fahrten nutzt; diese unerlaubte Nutzung hat keinen Lohncharakter. Das Finanzgericht wird in einem zweiten Rechtsgang untersuchen müssen, ob der Arbeitgeber die Privatnutzung womöglich stillschweigend geduldet hat.


Quelle: BFH, Urt. v. 06.10.2011 - VI R 56/10
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 03/2012)

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