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Registrierte Überstunden: Bei Kenntnis und Duldung von Mehrarbeit besteht Pflicht zur Vergütung

Das Landesarbeitsgericht hat Ende letzten Jahres einer Arbeitnehmerin Recht gegeben und ihr zur nachträglichen Vergütung geleisteter Überstunden verholfen. Sie hatte auf Anweisung ihres Vorgesetzten Beginn und Ende ihrer Arbeitszeit in eine Computerdatei eingetragen. Die aufgelaufenen Überstunden wollte der Arbeitgeber jedoch nicht entlohnen - sie habe schlicht zu langsam gearbeitet und viel privat telefoniert.

Nach Ansicht der Arbeitsrichter spielen diese Gründe jedoch keine Rolle mehr. Die geleisteten und eingetragenen Überstunden waren vom Vorgesetzten zur Kenntnis genommen und geduldet worden. Dadurch bestehe für den Arbeitgeber die Pflicht, die Mehrarbeit auch zu bezahlen.

Hinweis: Diese Entscheidung bezieht sich auf eine "einfache Büroarbeit". Im Hinblick auf leitende Angestellte oder "Dienste höherer Art" wird wohl eine andere Auffassung zu vertreten sein.


Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 23.12.2011 - 6 Sa 1941/11
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 06/2012)

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