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Beginn der Zulageberechtigung: Anspruch auf Wechselschichtzulage beginnt mit tatsächlicher Aufnahme der Tätigkeit

Unter Wechselschichten versteht der Gesetzgeber wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Diese Arbeitsschichten dürfen nicht nur "bei Bedarf" erfolgen, wie das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat. Die im Schichtplan vorgesehenen Schichten mit unterschiedlichem Dienstbeginn und Dienstende müssen "rund um die Uhr" stattfinden, also jeden Tag ohne zeitliche Unterbrechung abdecken. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt seien, entstünde auch ein Anspruch auf eine entsprechende Sonderzahlung, die sogenannte Wechselschichtzulage.

Nach dem Gesetzeswortlaut müssen Beamte im Wechselschichtdienst innerhalb von fünf Wochen mindestens 40 Dienststunden in Nachtschichten leisten. Bei einer Neuaufnahme einer Wechselschichttätigkeit sei das Nachtschichtpensum für die ersten beiden Monate, also auf zehn Wochen hochzurechnen - der Zeitraum von zurückliegenden zehn Wochen steht dabei schlichtweg nicht zur Verfügung.


Quelle: BVerwG, Beschl. v. 12.12.2011 - 2 B 9.11
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 06/2012)

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