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Kündigungszeitpunkt entscheidend: Kein Anspruch auf Weihnachtsgeld bei terminlich ungünstiger Beschäftigungsbeendigung

Egal, zu welcher Jahreszeit: Das Thema Weihnachtsgeld sollte ein Arbeitnehmer zumindest dann im Kopf haben, wenn er berufliche Veränderungen plant.

Wie das Bundesarbeitsgericht Anfang des Jahres entschieden hat, besteht kein Anspruch auf das Weihnachtsgeld, wenn das Arbeitsverhältnis des Betreffenden bereits gekündigt ist. In diesem Fall war die Kündigung Ende November zum 31.12. erfolgt; die Auszahlung des Weihnachtsgeldes erfolgte regelmäßig im Monat November. Ein Arbeitnehmer habe aber in einer solchen Konstellation keinen Anspruch auf das Weihnachtsgeld, da sein Arbeitsverhältnis nicht mehr ungekündigt bestehe. Dies gelte zumindest dann, wenn der Arbeitsvertrag eine entsprechende Klausel enthalte. Es komme dabei auch nicht darauf an, ob die Kündigung vom Arbeitnehmer selbst oder von Seiten des Arbeitgebers erfolgt sei.

Hinweis: Insbesondere jene Arbeitnehmer, die ihren bestehenden Arbeitsvertrag beenden möchten, sollten stets ein Auge auf eventuell vorhandene Regelungen zu Sonderzuwendungen haben - wie etwa dem Weihnachtsgeld. Ist dies von bestimmten Voraussetzungen abhängig, wie hier zum Beispiel vom ungekündigt bestehenden Arbeitsverhältnis, sollten diese nach Möglichkeit eingehalten werden. Wäre hier etwa die Kündigung erst im Dezember erfolgt, hätte noch ein Anspruch auf die Auszahlung des Weihnachtsgeldes im November bestanden.


Quelle: BAG, Urt. v. 18.01.2012 - 10 AZR 667/10
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 06/2012)

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