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Sondernutzung: Benutzung eines Partybikes

Die Benutzung eines Partybikes im öffentlichen Straßenverkehr stellt keinen Gemeingebrauch, sondern eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar.

In Münster bot eine Firma Fahrten mit sogenannten Partybikes an. Ein Partybike ist ein vierrädriges Gefährt, das in der Regel eine Länge von circa 5,30 Meter, eine Breite von etwa 2,30 Meter sowie eine Höhe von ungefähr 2,70 Meter ausweist und 1.000 kg wiegt. Das Partybike bietet Sitzgelegenheiten für bis zu 16 Personen. Der Fahrer, ein Mitarbeiter des Betreibers, sitzt mit Blick in Fahrtrichtung auf einem Sitzplatz im Frontbereich und lenkt und bremst das Gefährt. Selbst antreiben kann er es allerdings nicht. Auf dem Partybike befindet sich ein Metallbehältnis für Getränke und eine Soundanlage mit CD-Player.

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat jetzt entschieden, dass die Betreiberfirma der Partybikes für deren Nutzung im öffentlichen Verkehrsraum bei der zuständigen Ordnungsbehörde einen Antrag auf Sondernutzung stellen muss, um sich im öffentlichen Verkehrsraum mit diesem Gefährt fortzubewegen. Denn der Hauptzweck der Partybikes besteht darin, Partys, Feiern oder ähnliche Veranstaltungen auf der Straße durchzuführen und nicht wie beim erlaubnisfreien Gemeingebrauch in einer Ortsveränderung zum Personentransport. Das Partybike erfüllt aus Sicht eines objektiven Beobachters schon nach seinem Erscheinungsbild nicht die Funktion eines Verkehrsmittels. Vielmehr handelt es sich um eine rollende Veranstaltungsfläche, bei dem der Eventcharakter ersichtlich überwiegt.

Ob dagegen die Benutzung eines Planwagens mit eingebauter Theke, welcher von einem oder mehreren Pferden gezogen wird, anders zu behandeln ist, hat das Gericht ausdrücklich offen gelassen.

Hinweis: Bevor ein Partybike im öffentlichen Straßenverkehr genutzt wird, muss ein entsprechender Genehmigungsantrag bei der Ordnungsbehörde gestellt werden. Liegt keine entsprechende Erlaubnis vor, kann die Stadt ein Bußgeld verhängen.

zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 07/2012)

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