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Regelmäßige Arbeitsstätte: Bereitschaftsdienst kann Steuerspareffekt entfalten

Arbeitnehmer können für Bereitschaftsdienste Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten abziehen, wenn sie diese Dienste außerhalb ihrer regelmäßigen Arbeitsstätte (und ihrer eigenen Wohnung) ableisten. Für eine 24-Stunden-Bereitschaft an einem auswärtigen Einsatzort können sie beispielsweise 24 EUR in ihrer Einkommensteuererklärung ansetzen.

Da der Bundesfinanzhof (BFH) in seiner neueren Rechtsprechung in weit weniger Fällen als bisher eine regelmäßige Arbeitsstätte annimmt, ist es nun leichter möglich, für Bereitschaftsdienste die Verpflegungspauschbeträge abzuziehen. Denn der BFH ist neuerdings der Auffassung, dass ein Arbeitnehmer maximal eine regelmäßige Arbeitsstätte haben kann. Stehen alle Einsatzsorte des Arbeitnehmers gleichwertig nebeneinander (kein Ort mit zentraler Bedeutung), verfügt der Arbeitnehmer über gar keine regelmäßige Arbeitsstätte und kann ständig Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen.

Unter Rückgriff auf diese Rechtsprechung hat der BFH jetzt entschieden, dass ein Feuerwehrmann, der nebenher noch Bereitschaftsdienste für ein Krankenhaus (als Fahrer von Noteinsätzen) leistet, keine regelmäßige Arbeitsstätte im Krankenhaus innehat. Für seine dortigen Dienste kann er somit 24 EUR pro 24-Stunden-Schicht abziehen. Die Richter urteilten, dass das Krankenhaus bereits deshalb keine regelmäßige Arbeitsstätte ist, weil es nicht zu den betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers gehört.

Hinweis: Die Argumentation des BFH zielt im Kern auf den Umstand ab, dass das Krankenhaus eine arbeitgeberfremde Einrichtung ist. Aber selbst wenn man diesen Umstand außer Betracht lässt, würden die neuen Rechtsprechungsgrundsätze des BFH wohl ebenfalls zur Verneinung einer regelmäßigen Arbeitsstätte im Krankenhaus führen. Denn im Urteilsfall wäre vermutlich bereits die Feuerwache als Tätigkeitsschwerpunkt und somit als regelmäßige Arbeitsstätte des Feuerwehrmanns anzusehen. Somit könnte im Krankenhaus keine weitere regelmäßige Arbeitsstätte mehr liegen.


BFH, Urt. v. 19.01.2012 - VI R 23/11
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 07/2012)

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