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Unfallgeschädigter Oldtimer: Nutzungsausfall nur bei Fahrzeugen, die der alltäglichen Lebensführung dienen

Einem Geschädigten steht grundsätzlich auch eine Nutzungsausfallentschädigung für seinen bei einem Unfall beschädigten Oldtimer zu. Etwas anderes kann allerdings gelten, wenn dem Betreffenden ein Zweitfahrzeug zur Verfügung steht.

Der Halter eines Oldtimers der Marke Morgan hatte einen unverschuldeten Unfall. Er beauftragte daraufhin im Juli 2008 einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens, das eine Reparaturdauer von sieben Wochen angab. Der Geschädigte, auf den auch ein Mercedes angemeldet war, erteilte Mitte August 2008 einer Morgan-Werkstatt den Auftrag zur Instandsetzung seines Fahrzeugs. Im Juli 2009 erhielt er seinen reparierten Sportwagen zurück, den er für die Dauer der Instandsetzung abgemeldet hatte. Er verlangte dann von der gegnerischen Haftpflichtversicherung eine Nutzungsausfallentschädigung für 250 Tage und für weitere 162 Tage Vorhaltekosten; insgesamt einen Betrag von etwa 4.200 EUR.

Nach Auffassung des Gerichts hat der Geschädigte im vorliegenden Fall jedoch keinen Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls bzw. auf Erstattung von Vorhaltekosten. Denn Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist, dass eine sogenannte Nutzungsentbehrung für den Geschädigten fühlbar ist, weil er das beschädigte Fahrzeug mangels einer geeigneten Alternative für seine alltägliche Lebensführung gebraucht hätte. Dies ist nach Auffassung des Senats hier jedoch nicht der Fall, da dem Geschädigten ein entsprechendes Fahrzeug zur Verfügung stand.

Hinweis: Eine Fühlbarkeit der Nutzungsbeeinträchtigung ist nicht gegeben, wenn das beschädigte Fahrzeug lediglich der Freizeitgestaltung dient - wie etwa Oldtimer, Wohnmobile, Motorräder und Quads. Denn dabei handelt es sich vornehmlich um Hobbyfahrzeuge, die aus Liebhaberei oder sportlichem Interesse als Zweitfahrzeug genutzt werden.


Quelle: OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.11.2011 - 1-1 U 50/11
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 09/2012)

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