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Reine Vertrauensfrage : Wirkung einer Vorsorgevollmacht gegenüber einer Betreuung

Immer wieder überlegen ältere oder kranke Menschen, Vollmachten für den Fall zu erteilen, dass sie nicht mehr imstande sind, ihre Dinge selbst zu regeln. Die Alternative ist, im Ernstfall eine Betreuung einzurichten. Das Verhältnis von Vollmacht und Betreuung hatte kürzlich auch der Bundesgerichtshof (BGH) zu untersuchen.

Eine Mutter erteilte ihren Töchtern 2006 eine umfassende Vorsorgevollmacht. Im Jahr 2010 litt sie unter erheblicher Demenz vom Typ Alzheimer in fortgeschrittenem Stadium. Die Töchter kümmerten sich um sie und ihre finanziellen Angelegenheiten. Das Amtsgericht war der Ansicht, es müsse zudem eine Betreuung eingerichtet werden. Der BGH als maßgebliche Instanz sah das anders.

Ist eine Vollmacht erteilt, hat der Vollmachtgeber jemanden benannt, der an seiner statt handeln soll. Soweit die Vollmacht reicht, ist deshalb die Einrichtung einer Betreuung nicht erforderlich. Denn es ist bereits jemand bestimmt, der die notwendigen Handlungen vornehmen kann.

Hinweis: Eine Vorsorgevollmacht zu erteilen, ist deshalb sinnvoll. Es kommt allerdings darauf an, wie sie inhaltlich ausgestaltet ist. Von zentraler Bedeutung ist naturgemäß, sorgfältig eine vertrauenswürdige Person auszuwählen, die bevollmächtigt werden soll. Vollmachten können außerdem beschränkt werden, etwa dahingehend, dass nur mehrere Personen zusammen handlungsbefugt sein sollen. Die genaue Ausgestaltung der Vollmacht sollte individuell mit einem kompetenten Berater abgestimmt werden.


Quelle: BGH, Beschl. v. 28.03.2012 - XII ZB 629/11
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 09/2012)

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