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Geringfügige Beschäftigung: Der Arbeitgeber haftet bei Überschreiten der 400-EUR-Grenze

400-EUR-Beschäftigungsverhältnisse haben für Arbeitnehmer den großen Vorteil, dass sie den gesamten Betrag ausbezahlt bekommen. Hier gilt für die Arbeitnehmer also tatsächlich "brutto = netto". Häufig wird die 400-EUR-Grenze jedoch überschritten. Zu welchen Konsequenzen dies führen kann, zeigt der folgende Fall.

Eine Minijobberin musste etwa 50 Stunden pro Monat arbeiten, um die 400-EUR-Grenze einzuhalten. Tatsächlich konnte sie jedoch für acht Monate ein Überstundenplus von 182 Stunden aufweisen. Dennoch erhielt sie gemäß Vertrag monatlich nur die 400 EUR. Der Arbeitgeber stellte dann jedoch ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis fest, ermittelte die Gesamtvergütung und führte Steuern und Sozialversicherungsbeiträge ab. Das ließ sich die Arbeitnehmerin nicht gefallen und verlangte Schadensersatz vom Arbeitgeber, weil sie auf ihren vertraglichen Anspruch auf einen Minijob bestand. Das Landesarbeitsgericht gab ihr Recht und stellte eine Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers fest, da dieser seine Sorgfaltspflichten nicht beachtet hatte.

Hinweis: Minijob sollte Minijob bleiben. Am besten achten beide Parteien des Arbeitsvertrags darauf, damit es zu keinerlei Missverständnissen kommt. Der Arbeitgeber kann nicht ohne weiteres aus einem Minijob ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis machen - auch wenn er dazu vielleicht sogar steuer- und sozialversicherungsrechtlich verpflichtet ist.


Quelle: LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 09.03.2012 - 6 Sa 608/11
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 09/2012)

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