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Schadenersatz nach Sachverständigengutachten: Sorgfältige Auswahl und korrekte Informationsangaben für Anspruch unabdingbar

Der Geschädigte trägt die Kosten für ein unrichtiges Sachverständigengutachten, wenn ihn ein Verschulden bei der Auswahl des Gutachters bzw. bei seinen Informationsangaben trifft.  

Nach einem Verkehrsunfall schaltete der Geschädigte einen Sachverständigen ein, der die Schadenshöhe an seinem Fahrzeug feststellen sollte. Der Sachverständige ermittelte die unfallbedingten Reparaturkosten mit 6.400 EUR und stellte dem Geschädigten für die Erstellung des Gutachtens Kosten in Höhe von 550 EUR in Rechnung. Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners lehnte die Erstattung der Sachverständigenkosten allerdings ab.

Auch das Oberlandesgericht Köln war der Ansicht, dass die Sachverständigenkosten nicht erstattet werden müssten. Zur Begründung führt es aus, dass der eigens vom Gericht bestellte Sachverständige festgestellt hat, dass die Schäden an dem Fahrzeug des Geschädigten in ihrer Gesamtheit nicht dem Unfall zuzuordnen sind. Vielmehr schätzte er die unfallbedingten Schäden auf lediglich 3.500 EUR. Das Gericht weist zwar darauf hin, dass die Kosten eines Sachverständigen grundsätzlich auch dann zu ersetzen sind, wenn sich das Gutachten als ungeeignet herausstellt. Das Risiko des Fehlschlagens der Kostenermittlung muss der Schädiger aber nur dann tragen, wenn der Geschädigte den Sachverständigen sorgfältig und zutreffend informiert hat. Hier hat der Geschädigte den von ihm eingeschalteten Sachverständigen allerdings nicht über das Vorhandensein von unreparierten Vorschäden aufgeklärt, so dass sämtliche Schäden des Fahrzeugs in die Schadensbemessung eingeflossen sind. Hinzu kommt, dass der Geschädigte sogar noch bis zum Eingang des gerichtlich eingeholten Gutachtens behauptete, alle Schäden an seinem Fahrzeug seien auf den Unfall zurückzuführen.

Hinweis: Grundsätzlich trifft den Schädiger eines Unfalls das Risiko, dass das Gutachten eines eingeschalteten Sachverständigen nicht brauchbar ist. Dem Auftraggeber des Gutachtens kann diese Unrichtigkeit aber vorgehalten werden, sobald ihm ein Vorwurf im Hinblick auf die Unrichtigkeit der Schadensfeststellung zu machen ist.


Quelle: OLG Köln, Urt. v. 23.02.2012 - 7 U 134/11  
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 10/2012)

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